Da es sich bei der unrechtmässigen Aneignung um ein Offizialdelikt handelt, sind die Entschädigungen vom Staat zu tragen (vgl. Art. 432 Abs. 2 StPO e contrario; Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember E. 4.2.6). Die Privatkläger waren nicht berufungsführende Partei, sodass ihnen die Entschädigung der Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren nicht auferlegt werden kann (vgl. BGE 139 IV 45). 21.2 Entschädigung der Privatkläger Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie ob-