375 ff.) bemessen. Die Entschädigung der Beschuldigten für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren beträgt damit CHF 1'810.70 (inkl. Auslagen und MWST). Dieser Betrag wurde im ursprünglichen Urteilsdispositiv vom 11. Januar 2021 fälschlicherweise mit CHF 1'278.90 ausgewiesen, was der Entschädigung der Privatklägerschaft für das erstinstanzliche Verfahren entspricht. Dieses offensichtliche Versehen ist in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO zu berichtigen. Da es sich bei der unrechtmässigen Aneignung um ein Offizialdelikt handelt, sind die Entschädigungen vom Staat zu tragen (vgl. Art.