_ vom 27. Juni 2019 von insgesamt CHF 5'848.10 (pag. 237 ff.). Die Entschädigung der Beschuldigten für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren beträgt somit CHF 2'924.05 (inkl. Auslagen und MWST). Dasselbe gilt im oberinstanzlichen Verfahren. Der Beschuldigten wird im Umfang ihres Obsiegens im Umfang der Hälfte eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte ausgerichtet. Diese wird auf der Grundlage der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 11. Januar 2021 von insgesamt CHF 3'621.40 (pag. 375 ff.) bemessen.