17 Abs. 1 Bst. b und f der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811). Entsprechend der Tragung der Verfahrenskosten ist die Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang der Hälfte für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu entschädigen. Die Entschädigung wird bemessen auf der Grundlage der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 27. Juni 2019 von insgesamt CHF 5'848.10 (pag.