19 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'500.00, zu tragen. Da die Privatkläger mit ihren Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren teilweise unterlegen sind, haben sie die andere Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Die beiden Privatkläger haften für die Bezahlung der Verfahrenskosten solidarisch.