428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Aufgrund des neu erfolgten Teilfreispruches hat die Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, die in der Höhe von CHF 1'900.00 zu bestätigen sind, nur noch im Umfang der Hälfte, ausmachend CHF 950.00, zu tragen. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Kantons Bern. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden pauschal bestimmt auf insgesamt CHF 3'000.00 (vgl. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die Kammer erachtet die Beschuldigte aufgrund des Teilfreispruches im oberinstanzlichen Verfahren im Umfang der Hälfte als obsiegend. Sie hat somit die Hälfte