19. Verbindungsstrafe Gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Für die theoretischen Grundlagen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 291, S. 30 der Urteilsbegründung). Die Kammer erachtet eine Verbindungsstrafe im vorliegenden Fall nicht als angebracht. Die Durchführung eines Strafverfahrens war für die Beschuldigte bereits eine grosse Belastung. Auf einen zusätzlichen Denkzettel ist zu verzichten.