sehen die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten sehr schlecht aus. Sie ist auf öffentliche Unterstützung angewiesen. In Anbetracht ihres Alters und ihrer Ausbildung hat sie wenig Möglichkeiten, ihre Einkommenssituation in Zukunft massgeblich zu verbessern. Es erscheint daher angemessen, den Tagessatz auf das Minimum von CHF 10.00 (vgl. BGE 135 IV 180 E. 1.4) festzusetzen. Die Geldstrafe beträgt 10 Tagessätze zu CHF 10.00, total CHF 100.00.