17. Konkretes Strafmass Das konkrete Strafmass beträgt somit 10 Strafeinheiten. In diesem Bereich kommt einzig eine Geldstrafe als angemessene Strafart in Frage. Die Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe bestimmt das Gericht nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. III.16.) sehen die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten sehr schlecht aus.