Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte handelte vorsätzlich und zumindest mit Eventualabsicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Sie handelte letztlich zu ihrem eigenen Vorteil und nicht aus altruistischen Beweggründen. Die Tat wäre vermeidbar gewesen. Die subjektive Komponente wirkt sich weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd aus. 15.3 Fazit Das Tatverschulden der Beschuldigten ist insgesamt im sehr leichten Bereich. Insbesondere ist es nicht zu vergleichen mit dem zitierten Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien. Eine Strafe von 10 Strafeinheiten erscheint verschuldensangemessen.