17 sehr leicht. Die Tat der Beschuldigten ist ihr zwar vorwerfbar. Planmässiges Vorgehen oder kriminelle Energie sind hingegen nicht erkennbar. Die Beschuldigte hat rund 13 Jahre lang mit dem Erblasser zusammengelebt und hat mit dem Geldbezug noch unter Einfluss des Schocks über seinen Tod einen Auftrag von ihm ausgeführt. Ihr Handeln ist in gewisser Weise nachvollziehbar und kann nicht als verwerflich bezeichnet werden. Das objektive Tatverschulden wiegt sehr leicht. 15.2 Subjektive Tatschwere