15. Tatkomponenten 15.1 Objektive Tatschwere Der von der Beschuldigten veruntreute Deliktsbetrag beläuft sich auf CHF 574.18. Es handelte sich dabei um einen sehr tiefen Betrag im Vergleich zu üblichen Veruntreuungen, der nur wenig über der Grenze von CHF 300.00 für ein geringfügiges Vermögensdelikt gemäss Art. 172ter StGB liegt. Die Beschuldigte hat nur einen einzigen Bezug getätigt. Der Eingriff in das geschützte Rechtsgut des Vermögens wiegt