Gemäss den VBRS-Richtlinien sind für die Strafzumessung bezüglich der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB insbesondere der Deliktsbetrag und die Deliktsdauer je nach dem konkreten Fall straferhöhend oder strafmindernd zu berücksichtigen. Die Richtlinien dienen als Orientierungshilfe bei der Strafzumessung.