34 Abs. 1 aStGB. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien vom 8. Dezember 2006, mit Änderungen vom 8. November 2019 per 1. Januar 2020, S. 46; diesbezüglich gleich auch die früher gültigen Richtlinien) empfehlen für einen Referenzsachverhalt der Veruntreuung mit einer Deliktssumme von CHF 20'000.00 eine Strafe von 120 Strafeinheiten. Gemäss den VBRS-Richtlinien sind für die Strafzumessung bezüglich der Veruntreuung gemäss Art.