14. Allgemeines und Strafrahmen Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 286 f., S. 25 f. der Urteilsbegründung). Die Beschuldigte wird der Veruntreuung schuldig erklärt. Eine solche wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Die Geldstrafe kann höchstens 360 Tagessätze betragen Art. 34 Abs. 1 aStGB.