Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Im Bereich der im vorliegenden Fall voraussichtlich auszufällenden Strafe (siehe im Detail nachfolgend) ist das neue Recht nicht das mildere. Es sind somit die alten Bestimmungen des StGB zur Strafzumessung anzuwenden (bezeichnet mit aStGB).