Die Beschuldigte handelte mit ihrer Weigerung, die fragliche Armbanduhr herauszugeben, nicht in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Der subjektive Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung ist nicht erfüllt. Die Beschuldigte ist somit von diesem Vorwurf freizusprechen. 16 IV. Strafzumessung