Das Verhältnis zwischen ihr und den Privatklägern war derart angespannt, dass sie nachvollziehbarer Weise Belege für ihre Handlungen wollte. In ihrer Meinung zur rechtlichen Zugehörigkeit der Uhr wurde sie auch durch ihren Anwalt bestätigt. Damit nahm sie es auch nicht im Sinne eine Eventualvorsatzes in Kauf, sich rechtswidrig zu verhalten. Da die Beschuldigte im Tatzeitpunkt vom 17. Mai 2017 glaubte, einen Anspruch aus Vermächtnis auf die fragliche Uhr zu haben, kann ihr kein Vorsatz auf eine unrechtmässige Aneignung angelastet werden. Die Beschuldigte handelte mit ihrer Weigerung, die fragliche Armbanduhr herauszugeben, nicht in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern.