Dass die Beschuldigte zu Beginn bereit war, dem Privatkläger die Uhr auszuhändigen, kann nicht als Erkenntnis ihres fehlenden Anspruchs gedeutet werden. Sie war aus Goodwill bereit, die Uhr herauszugeben, um dem Sohn des Erblassers ein Andenken an seinen Vater zu geben. Aus der Tatsache, dass sie vom Privatkläger für die Übergabe der Uhr die Unterzeichnung einer Quittung verlangte, kann – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nichts zu Lasten der Beschuldigten abgeleitet werden. Das Verhältnis zwischen ihr und den Privatklägern war derart angespannt, dass sie nachvollziehbarer Weise Belege für ihre Handlungen wollte.