Im Schreiben vom 17. Mai 2017 wurde die Herausgabeforderung der Privatkläger zurückgewiesen und gesagt, die Uhr gehöre zum Hausrat (pag. 12). Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, war die Beschuldigte der Meinung, die Uhr bzw. alle Gegenstände in der gemeinsamen Wohnung mit dem Erblasser würden ihr aufgrund des Vermächtnisses zustehen. Es kann einem juristischen Laien nicht vorgeworfen werden, dass er bzw. sie das Zusammenspiel zwischen Erbschaft und Vermächtnis rechtlich nicht vollständig erfasst. Dass die Beschuldigte zu Beginn bereit war, dem Privatkläger die Uhr auszuhändigen, kann nicht als Erkenntnis ihres fehlenden Anspruchs gedeutet werden.