den. Offen bleiben kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen auch, ob das Schreiben des Anwaltes vom 17. Mai 2017 überhaupt eine genügende Manifestation eines Aneignungswillens seitens der Beschuldigten darstellt. Der von der Vorinstanz erwähnte spätere Umzug der Beschuldigten, unter Mitnahme der Uhr, kann auf jeden Fall nicht als Aneignungshandlung gewertet werden, da dieser Zeitpunkt nicht angeklagt wurde. Klar ist, dass sich die Beschuldigte weigerte oder ihre Weigerung mitteilen liess, die Uhr herauszugeben. Im Schreiben vom 17. Mai 2017 wurde die Herausgabeforderung der Privatkläger zurückgewiesen und gesagt, die Uhr gehöre zum Hausrat (pag.