284 f., S. 23 f. der Urteilsbegründung). Die Kammer verzichtet aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zum subjektiven Tatbestand auf eine solche Auslegung und die Klärung der Frage, ob die Beschuldigte Vermächtnisnehmerin der Uhr war und einen (mindestens indirekten) rechtlichen Anspruch darauf hatte. Schliesslich ist es auch nicht Aufgabe eines Strafgerichts, definitiv über diese zivilrechtlich strittige Frage zu entschei-