15 gemäss Art. 560 ZGB in das Eigentum der Erben über. Die fragliche Armbanduhr ist zweifellos eine bewegliche Sache, die vor dem Tod im Eigentum des Erblassers war. Ergo stellte die Uhr am 17.05.2017 eine für die Beschuldigte fremde bewegliche Sache dar. Die Vorinstanz nahm zusätzlich eine Auslegung des Testamentes vom 2. Juni 2015 vor und gelangte zum Schluss, die Uhr sei vom Vermächtnis des Erblassers nicht erfasst gewesen. Sie falle nicht unter den Begriff «Mobiliar» (pag. 284 f., S. 23 f. der Urteilsbegründung).