III.11.1 oben) erwähnt wurde. Verlangt sind Vorsatz und Absicht unrechtmässiger Bereicherung, wobei Eventualvorsatz und -absicht genügen. 12.2 Subsumtion Es fragt sich, ob die fragliche Armbanduhr für die Beschuldigte nach dem Tod des Erblassers eine fremde bewegliche Sache war. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung erwähnt und auch von der Vorinstanz festgehalten, ging die Uhr nach Auffassung der Kammer zivilrechtlich im Zeitpunkt des Todes des Erblassers