Das Bundesgericht tendiert dazu, bereits eine blosse Herausgabeverweigerung als Aneignung zu qualifizieren (BGE 114 IV 133, 136 f.; 81 IV 25, 27), was in der Lehre teilweise kritisiert wird. Es wird festgehalten, eine Aneignung müsse verneint werden, wenn über die Identität der Sache nicht getäuscht oder ein vermeintlicher Eigentumsanspruch geltend gemacht werde (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 44 zu Art. 137 StGB mit Hinweisen). In Bezug auf den subjektiven Tatbestand gilt ergänzend dasselbe, wie bereits bei der Veruntreuung (siehe Ziff. III.11.1 oben) erwähnt wurde.