12. Unrechtmässige Aneignung 12.1 Tatbestand Eine unrechtmässige Aneignung begeht, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 137 Ziff. 1 StGB). Für die allgemeinen Grundlagen im Detail kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 283, S. 22 der Urteilsbegründung). Das Bundesgericht tendiert dazu, bereits eine blosse Herausgabeverweigerung als Aneignung zu qualifizieren (BGE 114 IV 133, 136 f.; 81 IV 25, 27), was in der Lehre teilweise kritisiert wird.