574.18 hat die Beschuldigte also keinerlei Anlass gehabt zu glauben, im Interesse der Erbengemeinschaft zu handeln oder über einen Anspruch zu verfügen. Sie hat sich mit der Verwendung des Geldes zu ihren Gunsten finanziell bessergestellt und sich absichtlich oder zumindest eventualabsichtlich unrechtmässig bereichert. Der subjektive Tatbestand der Veruntreuung ist im Umfang von CHF 574.18 erfüllt. Die Beschuldigte ist in diesem Sinne der Veruntreuung schuldig zu erklären.