Es ist zwar nachvollziehbar, dass ihr dies in der Phase des Schocks kurz nach dem Tod des Erblassers gleichgültig war, was aber nichts daran ändert, dass sie bewusst über ihr anvertrautes fremdes Geld verfügte, ohne sich um die Interessen der Erbengemeinschaft zu kümmern. Sie handelte folglich vorsätzlich, indem sie einen Teil des bezogenen Geldes für Zahlungen verwendete, die nicht im Interesse der Erbengemeinschaft waren. Im Umfang der verbleibenden CHF 574.18 hat die Beschuldigte also keinerlei Anlass gehabt zu glauben, im Interesse der Erbengemeinschaft zu handeln oder über einen Anspruch zu verfügen.