Im Umfang des Betrages von CHF 574.18 ist der objektive Tatbestand der Veruntreuung erfüllt, im Übrigen wie gesehen hingegen nicht. In subjektiver Hinsicht hat die Beschuldigte gemäss Beweisergebnis ganz klar gewusst, dass das Geld auf dem Konto des Erblassers im Zeitpunkt des Todes auf die Erben übergeht und dass sie darüber nicht frei würde verfügen dürfen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass ihr dies in der Phase des Schocks kurz nach dem Tod des Erblassers gleichgültig war, was aber nichts daran ändert, dass sie bewusst über ihr anvertrautes fremdes Geld verfügte, ohne sich um die Interessen der Erbengemeinschaft zu kümmern.