14 bezüglichen Verpflichtung der Erbengemeinschaft und der Geldverwendung der Beschuldigten für genau diese Verpflichtung nicht herstellen. Die Beschuldigte hat auch die CHF 259.48 nicht im Interesse der Erbengemeinschaft verwendet. Im Umfang des Betrages von CHF 574.18 ist der objektive Tatbestand der Veruntreuung erfüllt, im Übrigen wie gesehen hingegen nicht.