Es gibt insbesondere keine Hinweise, dass es eine Verwendung im Interesse der Erbengemeinschaft gewesen wäre. Dass die Erbengemeinschaft nach dem Tod gewisse Pflichten im Zusammenhang mit der Liquidation der zuvor bestandenen einfachen Gesellschaft aufgrund des Konkubinats der Beschuldigten und des Erblassers übernehmen musste, ist zwar möglich. Allerdings lässt sich der direkte Zusammenhang zwischen einer dies-