war. Der Anwalt der Privatklägerin hat im Schreiben vom 17. Mai 2017 für die Zeit von Anfang März bis Ende August 2017 von den Privatklägern zwar Haushaltsgeld gefordert (pag. 11 f.). Es ist daraus aber nicht ableitbar, ob und in welchem Umfang die Beschuldigte im Zeitpunkt des Geldbezugs bereits im Besitz von Haushaltsgeld für den Monat März war oder nicht. Die behauptete Verwendung eines Betrages vom CHF 259.48 als Haushaltsgeld ist nicht näher dokumentiert. Wie dieser Differenzbetrag letztlich konkret verwendet wurde, ist nicht bekannt. Es gibt insbesondere keine Hinweise, dass es eine Verwendung im Interesse der Erbengemeinschaft gewesen wäre.