Insofern wurde der objektive Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllt. In Bezug auf die Verwendung für die Bezahlung der Rechnungen von M.________ würde es auch an der Absicht unrechtmässiger Bereicherung fehlen. Die Beschuldigte war aufgrund der Verwendung der Medikamente für den Erblasser und dessen Auftrag nachvollziehbarer Weise der Meinung, eine Schuld des Erblassers zu begleichen. Die Bezahlung der persönlichen Danksagung der Beschuldigten von CHF 314.70 war hingegen einzig im Interesse der Beschuldigten selbst und nicht im Interesse der Erbengemeinschaft. Das Argument der Verteidigung, es habe ein abgeleitetes Interesse der Erbengemeinschaft bestanden, verfängt nicht.