Anders als die Vorinstanz gelangte die Kammer beweiswürdigend zum Schluss, dass die Präparate, die die Beschuldigte auf ihren Namen bei der Firma M.________ bestellt hatte, für den Erblasser bestimmt und von diesem eingenommen worden waren. Der Erblasser war gegenüber der Beschuldigten die Verpflichtung eingegangen, die Rechnungen für diese Präparate zu begleichen. Diese Verpflichtung ging im Todeszeitpunkt auf die Erben über. Die Kammer erachtet die Bezahlung der drei Rechnungen der Firma M.________ im Gesamtbetrag von CHF 740.57 daher als Verwendung im Interesse der Erbengemeinschaft. Insofern wurde der objektive Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllt.