Sie durfte sich nicht einfach vorbehaltlos auf den Auftrag des Erblassers zu Lebzeiten und dessen mutmasslichen Willen verlassen. Dass der Erblasser die Beschuldigte wahrscheinlich hätte versorgen wollen – wie die Verteidigung vorbrachte – ist unerheblich. Zum einen hat ihr der Erblasser nicht ausdrücklich einen Auftrag zum Geldbezug für nach seinem Tod erteilt und zum anderen waren neu die Erben an seinen Vermögenswerten berechtigt. Anders als die Vorinstanz gelangte die Kammer beweiswürdigend zum Schluss, dass die Präparate, die die Beschuldigte auf ihren Namen bei der Firma M.________ bestellt hatte, für den Erblasser bestimmt und von diesem eingenommen worden waren.