13 dem Auftrag, CHF 1'500.00 abzuheben, überlassen worden waren, waren ihr die Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB anvertraut. Mit dem Tod des Erblassers ist sämtliches Vermögen des Erblassers auf seine Erben übergegangen (Art. 560 ZGB). Daher war die Beschuldigte nach dem Tod dazu verpflichtet, das ihr anvertraute Geld im Interesse der Erben zu verwenden. Sie durfte sich nicht einfach vorbehaltlos auf den Auftrag des Erblassers zu Lebzeiten und dessen mutmasslichen Willen verlassen.