Im Folgenden handelt es sich um Ergänzungen: Der abredewidrige Bezug von Geld am Bancomaten, nachdem man vom Kontoinhaber Bankkarte und PIN erhalten hat, ist typischerweise unter Art. 138 StGB zu subsumieren (Praxishinweis bei STEFAN SCHLEGEL, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N 3 zu Art. 147 StGB). Subjektiv ist Vorsatz und Bereicherungsabsicht erforderlich, wobei Eventualvorsatz und -absicht genügen. Für die Bereicherung genügt jede wirtschaftliche Besserstellung (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 78 vor Art. 137).