11. Veruntreuung 11.1 Tatbestand Eine Veruntreuung begeht, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern zu bereichern oder einen ihm anvertrauten Vermögenswert unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Für die theoretischen Grundlagen des objektiven und subjektiven Tatbestandes kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 280 f., S. 19 f. der Urteilsbegründung). Im Folgenden handelt es sich um Ergänzungen: