Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die Herausgabe der Armbanduhr der Marke J.________ im Wert von ca. CHF 2'000.00 aus dem Nachlass des Erblassers an die Erbengemeinschaft bzw. die Privatkläger verweigerte. Sie war der Meinung, die Uhr sei, wie die anderen Gegenstände in der gemeinsamen Wohnung – auf die seitens der Erben kein Anspruch erhoben wurde – mit dem Testament vom 2. Juni 2015 an sie vermacht worden. III. Rechtliche Würdigung