Zu ihren Gunsten muss mangels anderen Beweisen davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte annahm, einen Anspruch auf die Gegenstände des Erblassers in der gemeinsamen Wohnung zu haben, die fragliche Uhr eingeschlossen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die Herausgabe der Armbanduhr der Marke J.________ im Wert von ca. CHF 2'000.00 aus dem Nachlass des Erblassers an die Erbengemeinschaft bzw. die Privatkläger verweigerte.