227 Z. 38 ff., 368 Z. 26 f.). Die Beschuldigte ist eine juristische Laiin ohne 12 abstrakte Kenntnis der allgemeinen Regelungen betreffend eines Vermächtnisses und der Umfang des Vermächtnisses war nie genauer diskutiert worden. Zudem vertrat auch ihr Anwalt offenbar eben die Meinung, die Uhr gehöre ihr. Zu ihren Gunsten muss mangels anderen Beweisen davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte annahm, einen Anspruch auf die Gegenstände des Erblassers in der gemeinsamen Wohnung zu haben, die fragliche Uhr eingeschlossen.