367 Z. 39 f.). Daraus lässt sich aber eben nicht ableiten, dass die Beschuldigte wusste, dass sie keinen Anspruch auf die Uhr hat. Die von ihr geschilderten Umstände mit der missglückten Übergabe und ihre Unlust, die Uhr zum Vertreter der Privatkläger zu bringen (vgl. pag. 227 Z. 12 ff., 367 Z. 39 ff.), erscheinen glaubhaft und nachvollziehbar. Zu Gunsten der Beschuldigten muss angenommen werden, dass sie lediglich aus gutem Willen zu Beginn bereit war, die Uhr an den Privatkläger auszuhändigen. Sie war aber von Beginn weg der Meinung, aufgrund des Testaments vom 2. Juni 2015 habe sie Anspruch auf alles, was sich in der Wohnung befindet inklusive Uhr (vgl. pag. 227 Z. 38 ff.