Da nichts Anderes bekannt ist, muss zu Gunsten der Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass ihr Anwalt sie bezüglich der Uhr dahingehend beriet, wie er sich im Schreiben vom 17. Mai 2017 (pag. 11) gegenüber dem Vertreter der Privatkläger äusserte, nämlich dass die Uhr zum Hausrat gehöre. Es lässt sich nicht nachweisen, dass die Beschuldigte am 17. Mai 2017 eine frühere Auffassung in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse an der Uhr geändert hätte bzw. die Uhr trotz des Wissens, keinen Anspruch darauf zu haben, behalten wollte. Sie war zwar zu Beginn bereit gewesen, die Uhr dem Privatkläger herauszugeben, damit dieser ein Andenken an seinen Vater hätte (pag. 367 Z. 39 f.).