560 ZGB). Weiter fragt sich, ob die Beschuldigte Vermächtnisnehmerin in Bezug auf die fragliche Uhr ist und somit einen Anspruch darauf hat (vgl. Art. 562 Abs. 1 ZGB). Diese Frage müsste anhand einer Auslegung des Testaments vom 2. Juni 2015 geprüft werden. Sie kann vorliegend jedoch offengelassen werden. Zum angeklagten Tatzeitpunkt am 17. Mai 2017 hatte sich die Beschuldigte offenbar vorgängig von ihrem Anwalt beraten lassen. Da nichts Anderes bekannt ist, muss zu Gunsten der Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass ihr Anwalt sie bezüglich der Uhr dahingehend beriet, wie er sich im Schreiben vom 17. Mai 2017 (pag.