66 Z. 91 f., 368 Z. 33 f.). Es ist davon auszugehen, dass es sich um ein Nutzobjekt handelte, das aber zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht mehr benutzt, sondern in einer Schrankschublade mit anderen gerade nicht benutzten Uhren aufbewahrt wurde (vgl. pag. 367 Z. 25 f.). Als Wertsammlung scheinen die Uhren nicht gedient zu haben (vgl. pag. 367 Z. 17 f.). Die zivilrechtlichen Eigentums- und Anspruchsverhältnisse in Bezug auf die fragliche Uhr stellen im Strafverfahren Sachverhaltsfragen dar. Zivilrechtlich ist die Uhr zunächst wie sämtliche Gegenstände des Erblassers im Zeitpunkt des Todes infolge Universalsukzession ins Eigentum der Erben übergegangen (vgl. Art. 560 ZGB).