228 Z. 14 f., 361 Z. 32 ff.). Die Beschuldigte sagte aus, für sie bzw. den Erblasser sei alles, was in der Wohnung gewesen sei, Mobiliar gewesen (pag. 361 Z. 34 f., 363 Z. 6 f.). Die Uhr gehöre zum Mobiliar (pag. 66 Z. 91, 227 Z. 38). Die fragliche Uhr hatte bis zur Nachfrage des Privatklägers nach dem Tod seines Vaters weder für den Erblasser noch für die Beschuldigte eine besondere Bedeutung. Die Beschuldigte konnte sich nicht erklären, weshalb genau diese Uhr herausverlangt wurde (vgl. pag. 66 Z. 91 f., 368 Z. 33 f.).