11 beim Verfassen des Vermächtnisses in Bezug auf die fragliche Uhr ist nicht aktenkundig. Immerhin ist aus dem Wortlaut des Vermächtnisses und der Übereinstimmung der Daten von Generalvollmacht und Vermächtnis davon auszugehen, dass es dabei letztlich um eine gewisse Absicherung der Lebenspartnerin des Verstorbenen ging (vgl. Aussage der Beschuldigte pag. 361 Z. 29 f.). Die Uhr bzw. die Uhren des Erblassers waren nicht ausdrückliches Thema in diesem Zusammenhang (pag. 66 Z. 91). Der Begriff «Mobiliar» wurde seinerzeit nicht erörtert (pag. 228 Z. 14 f., 361 Z. 32 ff.).