Dass der Text ein Vermächtnis darstellt, ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten. Der Anwalt der Beschuldigten bestätigte am 17. Mai 2017 indirekt, dass der Privatkläger Anspruch auf die fragliche Uhr (Armbanduhr, J.________, K.________, Modell L.________) erhoben habe, was insbesondere auch deshalb zurückgewiesen werde, «da (…) die entsprechende Uhr zum Hausrat gehört» (pag. 12). Der 17.05.2017 wird in der Anklage aufgrund dieses Schreibens als Tatzeitpunkt genannt (pag. 99). Dass grundsätzlich auf die Aussagen der Beschuldigten abgestellt werden kann, wurde bereits erörtert (vgl. oben Ziff.