Im Nachhinein sei klar, dass man im Testament genauer hätte definieren sollen, was auf die Beschuldigte übergehen sollte. Die Beschuldigte sei einmal bereit gewesen, die Uhr dem Privatkläger herauszugeben, um Streitereien zu vermeiden. Darin sei keine Anerkennung der Eigentümerschaft der Privatkläger zu erkennen (pag. 371). 10.6 Würdigung der Kammer Am 2. Juni 2015 schrieb der Erblasser (pag. 10): Ich vermache sämtliches Mobiliar in unserer gemeinsamen Wohnung meiner Lebenspartnerin A.________