10.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt als Beweisergebnis fest, dass die Beschuldigte die Armbanduhr zunächst an den Sohn des Erblassers habe übergeben wollen. Sie habe sich dann aber geweigert, weil es zu Übergabeschwierigkeiten gekommen sei und die Erbengemeinschaft sie verärgert habe (pag. 278, S. 17 der Urteilsbegründung). 10.5 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Januar 2021 insbesondere aus, das Mobiliar bestehe aus einer Vielzahl von Objekten, auch aus verschiedenen Uhren.